Aktuelles aus dem VJE


31.07.2019

Klimawandel und Waldwildschäden

Temperaturanstieg und ausbleibende Niederschläge insbesondere im Jahr 2018 aber auch wiederum in 2019 haben bereits zu einem großflächigen Absterben von Waldflächen geführt. Angesichts der andauernden hohen Temperaturen und bei gleichzeitigem Ausbleiben der erforderlichen Niederschläge, ist davon auszugehen, dass eine neue Dimension des Waldsterbens erreicht wird. Nicht nur Fichtenbestände, Eschen und Ulmen sind betroffen. Auch die Buche wird im zunehmenden Umfang geschädigt. Schon jetzt ist offensichtlich, dass dies zu großflächigen Wiederaufforstungen führen muss. Die Verpächter von Jagdrevieren werden demgemäß in den nächsten Jahren mit großflächiger Wiederaufforstung rechnen müssen. Dies erfordert bei anstehenden Verpachtungen schon jetzt eine neue Bewertung des Risikos von Waldwildschäden. Denn während für hochgewachsene Bestände das Verbissrisiko eher geringer ist, sind Neuanpflanzungen sehr anfällig für Wildverbiss. Erst ab etwa dem 20. Jahr sind solche Kulturen so hoch aufgewachsen, dass eine Gatterung unterbleiben kann. Dabei müssen Hauptholzarten nicht einmal gezäunt werden, um den Anspruch auf Wildschadensersatz zu erhalten und in NRW müssen bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen nicht einmal Mischkulturen mit sog. geeigneten Nebenhölzern gezäunt werden. In vielen Fällen werden die häufig in den Jagdpachtverträgen vereinbarten Pauschalen für Waldwildschäden in Zukunft kaum dazu reichen können, die in den nächsten Jahren bei Zunahme der verjüngten Kulturen zu erwartenden Waldwildschäden aufzufangen. Folge ist dann, dass die Jagdgenossenschaft den Wildschaden zahlen muss, soweit dieser nicht vom Jagdpächter übernommen worden ist oder die vereinbarte Pauschale eben nicht ausreicht. In den entstehenden Dickungen ist das Schalenwild zudem ungleich schwerer zu bejagen und das verbesserte Äsungsangebot wird zusätzlich zu einer Bestandszunahme führen. Im Jagdpachtvertrag müssen Lösungen über die angemessen Verteilung des Wilschadensrisikos daher auch für den Wald gefunden werden. Insbesondere ist auch ein Sonderkündigungsrecht für die Verpächterseite von Bedeutung, wenn die Wildschäden ausufern, weil die Bejagung nicht intensiviert worden ist. Die Wildschadensprävention ist der absehbaren Entwicklung anzupassen. Jagdgenossenschaft, Waldbesitzer und Jagdpächter sollten gemeinsam überlegen, wie Wildschäden möglichst vermieden werden können und wie das Bejagungskonzept in den kommenden Jahren angepasst werden muss.


Eintrag 28 von 42
powered by webEdition CMS