Aktuelles aus dem VJE


18.06.2019

Änderungen Landesjagdgesetz NRW

Am 12. März 2019 sind die erneuten Änderungen im LJG NRW verkündet worden.
Neben Änderungen, die die eigentliche Jagdausübung betreffen und hier nicht weiter vertieft werden sollen, gibt es darüber hinaus aber auch Änderungen, die für Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer von Bedeutung sind:

So wurde die Mindestpachtdauer wieder auf 9 Jahre angehoben. Allerdings sind Ausnahmen möglich, wenn ansonsten z.B. erheblicher Wildschaden droht oder das Revier sonst nicht zu verpachten ist.

Die Beschränkung der Jagdausübung in Naturschutzgebieten bedarf wieder des Einvernehmens mit der Unteren Jagdbehörde.

Für die Meldung von Wildschäden gilt wieder die Wochenfrist anstelle der 2- Wochen- Frist.

Eine wesentliche Änderung gilt nunmehr auch für die Abstimmung über die Verpachtung innerhalb der Jagdgenossenschaftsversammlung. So ist es nunmehr nach dem LJG NRW ausdrücklich erlaubt, dass auch der Jagdgenosse bei der Abstimmung über die Verpachtung abstimmen kann, der sich um die Jagd selbst bewirbt. Damit ist in NRW nunmehr übernommen worden, was auch bereits in anderen Landesjagdgesetzen so geregelt ist.

Zu beachten ist dabei, dass in vielen Jagdgenossenschaftssatzungen noch steht, dass der Jagdgenosse, der selbst pachten will, mit seiner Stimme ausgeschlossen ist. Sollte in der Satzung diese Regelung noch vorhanden sein, so steht diese nunmehr im Widerspruch zur neuen Rechtslage.

Da das LJG NRW im Verhältnis zur Satzung höherrangiges Recht ist, ist von der Unwirksamkeit einer solchen Satzungsbestimmung auszugehen. Dies bedeutet, dass der Jagdgenosse auch in diesem Fall - entgegen dem Satzungswortlaut - mit der eigenen Stimme abstimmen kann.

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