Der VJE appelliert an alle Jagdgenossenschaftsvorstände die Aktualität des Jagdkatasters immer im Auge zu behalten.
Aus § 7 Abs. 4 LJG NRW ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung für Jagdgenossenschaften in NRW zur Führung des sog. Jagdkatasters. Der Gesetzgeber hat im § 7 Abs. 4 LJG NRW zudem verbindlich angeordnet, dass das Jagdkataster fortzuschreiben ist. Innerhalb der Rechtsprechung ist dies dahin ausgelegt worden, dass aufgrund dieser Verpflichtung eine Jagdgenossenschaft es nicht allein damit belassen kann, Änderungen des Jagdkatasters nur dann vorzunehmen, wenn Änderungen von den Jagdgenossen mitgeteilt werden. Vielmehr muss das Jagdkataster von Zeit zu Zeit auch ohne solche Mitteilungen auf Aktualität hin geprüft werden. Hat die Jagdgenossenschaft Anhaltspunkte dafür, dass es zu Änderungen in den Eigentumsverhältnissen gekommen ist, so ist die Genossenschaft gehalten, dem nachzugehen etwa durch Telefonate oder Anschreiben. Jagdgenossenschaften dürfen sich deshalb die Sache auch nicht zu einfach machen, indem Sie einen Eigentumswechsel erst dann berücksichtigen, wenn der Jagdgenosse sich von selbst bei der Genossenschaft meldet. Allerdings dürfen die hierbei an eine Jagdgenossenschaft zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. Sind die Eigentumsverhältnisse nicht durch einfache Recherche zu ermitteln, so ist dann auch der Punkt erreicht, an dem es eben auch der Mitwirkungspflicht des Jagdgenossen entspricht, dafür Sorge zu tragen, dass seine Daten bei der Genossenschaft bekannt werden. Für Jagdgenossenschaften bietet sich zudem für eine grundsätzliche Revision des Jagdkatasters die Datenabfrage bei den Liegenschaftsämtern der Kreise an. Diese stellen den Jagdgenossenschaften die Daten über die Eigentumsverhältnisse digital per CD zur Verfügung. Dies ist heute auch bei weiten nicht mehr so teuer, wie dies noch vor einigen Jahren der Fall war. So spätestens im Vorfeld einer anstehenden Verpachtung sollte demgemäß Kontakt mit dem Liegenschaftsamt aufgenommen werden, um für ein aktuelles Jagdkataster Sorge zu tragen. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen, die ihnen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren Größe hervorgehen. Nur auf der Grundlage eines aktuellen Jagdkatasters ist die Genossenschaft in die Lage versetzt, die Statusrechte eines jeden Jagdgenossen richtig zu beurteilen. Das betrifft insbesondere die Höhe des Jagdgeldanspruchs aber auch die Beurteilung des einzelnen Stimmrechts in der Jagdgenossenschaftsversammlung.