Im letzten Jahr hatte eine im schriftlichen Verfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichtes Plettenberg für einige Aufmerksamkeit gesorgt. So meinten nicht wenige Jäger diese Entscheidung als dahin gehend richtungsweisend interpretieren zu können, dass Jagdpächter, die den Wildschadensersatz per Vertrag beschränkt auf landwirtschaftliche Kulturen übernommen haben, dann nicht mehr für den Wildschadenersatz einzustehen haben, wenn der Maisanbau nicht durch einen Landwirt, sondern durch ein Gewerbebetrieb erfolge. Ja einige Jagdpächter sahen in der Entscheidung sogar eine grundsätzliche Bewertung, dass Mais, der zur Biogaserzeugung bestimmt sei, als Sonderkultur von der Ersatzpflicht grundsätzlich auszunehmen sei. Unter Jagdrechtsjuristen wurde die Entscheidung im Wesentlichen als fehlerhaftes Urteil bewertet. Aktuell hat sich nun das Amtsgericht Rockenhausen veranlasst gesehen, sich auch mit der Entscheidung des Amtsgerichtes Plettenberg in seiner Urteilsbegründung auseinanderzusetzen. Ausführlich stellt das AG Rockenhausen in seiner Entscheidung dar, warum Mais keine Sonderkultur sei und es nicht darauf ankomme, ob nun der Mais für die Biogasanlage oder als Futtergrundlage bestimmt sei. Der Anbau von Mais sei vielmehr grundsätzlich landwirtschaftliche Urproduktion, weshalb auch der Ersatz des Wildschadens geschuldet sei, wenn die Übernahme auf landwirtschaftlich genutzte Flächen beschränkt worden sei (AG Rockenhausen Urteil vom 02.08.2016 AZ 2 C 652/15 noch nicht rechtskräftig).