Aktuelles aus dem VJE


01.12.2021

Spaetere Beschlussfassung zu Haushaltsplaenen

Wenn JG-Versammlungen in NRW coronabedingt nachgeholt werden muessen, kann dies regelmaessig auch Auswirkungen auf die Beschlussfassung ueber die Haushaltsplanung haben.

Bei einigen Jagdgenossenschaften wird zudem die Haushaltsplanung nicht jaehrlich, sondern fuer 4 Geschaeftsjahre in der Genossenschaftsversammlung beschlossen. In diesem Fall steht die Genossenschaft dann zunaechst sogar ohne verabschiedeten Haushaltsplan fuer 4 Jahre da. Sieht die Satzung einer Jagdgenossenschaft vor, dass die Genossenschaftsversammlung nicht jedes Jahr durchzufuehren ist, sondern in einem Zeitabstand von maximal 4 Jahren, so ist diese Satzungsregelung durchaus zulaessig, da hoeherrangiges Recht nicht vorschreibt, dass eine JG jaehrlich zu tagen hat.

Die Mehrzahl der JG-Versammlungen erfolgt allerdings laut deren Satzungen jaehrlich, so, wie dies nach der Mustersatzung NRW auch als Regelfall ausgestaltet ist (Paragraph 9 I Mustersatzung). Paragraph 14 I der Mustersatzung fuer Jagdgenossenschaften in NRW besagt aber fuer den Fall, dass Genossenschaften in groesseren Abstaenden als jaehrlich tagen, dass dann die Beschlussfassung ueber den Haushaltsplan den Zeitraum von 4 Jahren und die Amtszeit des jeweiligen Jagdvorstands nicht ueberschreiten darf. Auch, wenn ein Haushaltsplan ueber 4 Jahre aufzustellen ist, verbleibt es bei der Zustaendigkeit der Jagdgenossenschaftsversammlung ueber den aufgestellten Haushaltsplan gem. Paragraph 8 II a der Mustersatzung einen Beschluss zu treffen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch Zustimmung zum Haushaltsentwurf. Wenn ein Haushaltsplanentwurf aber fuer einen abgeschlossenen Zeitraum zur Abstimmung gestellt wird, kann die Beschlussfassung auch in Form der nachtraeglichen Genehmigung erfolgen. Ist z.B. die Amtszeit des Vorstands abgelaufen, weil bedingt durch Corona nicht bis zum 01.04.2021 Wahlen durchgefuehrt werden konnten, so muss fuer die naechste Genossenschaftsversammlung, zu welcher in diesem Sonderfall dann der Gemeindevorstand als Notvorstand gem. Paragraph 9 II S 2 BJagdG einladen muss, auch der TOP "Beschlussfassung ueber den Haushaltsplan fuer das Jagdjahr/fuer die Jagdjahre ..." aufgenommen werden. Fuer den Zeitraum ab Beginn des neuen Jagdjahres ist nun - je nach Satzung fuer 1 oder 4 Jahr/e - der Haushaltsplan im Entwurf aufzustellen. Im Falle der Notvorstandsverwaltung durch die Gemeinde sollten die derzeit nicht mehr amtierenden Vorstandsmitglieder des alten Jagdvorstands mit der Gemeinde vorab den Einladungstext absprechen bzw. auch den Haushaltsplanentwurf (fuer 1 bzw. 4 Jahre je nach Satzung) vorbereiten.

Da das Haushaltsjahr 2021/2022 derzeit noch laeuft und damit fuer einige Monate auch in die Amtszeit des neu zu waehlenden Jagdvorstands faellt, muss nicht einmal eine (nachtraegliche) Genehmigung des Teilhaushaltsplanes 2021/2022 erfolgen, sondern eine ganz gewoehnliche Zustimmung, so, wie in gleicher Weise zu den weiteren Jahren. Kann aber durch Corona bedingt auch in den naechsten Monaten keine Versammlung stattfinden und ist dann das Jagdjahr 2021/2022 bereits vollstaendig abgelaufen, also der Haushaltsplanentwurf im Grunde vor Verabschiedung bereits vollzogen, so besteht die Moeglichkeit der nachtraeglichen Genehmigung des Haushaltsplanes fuer das dann bereits abgelaufene Jahr. Ist der Haushalt nach der jeweiligen Satzung fuer mehrere Jahre aufzustellen, so verbleibt es dann fuer das begonnene neue Jahr und die weiteren Jahre bei einer Beschlussfassung im Wege der Zustimmung.

Reh 01.12.2021


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