Zur Bekämpfung der ASP in den Kreisen Olpe, Siegen-Wittgenstein und Hochsauerlandkreis gelten in der Sperrzone II umfassende Jagdverbote und nur an den gefährdeten forstwirtschaftlichen Kulturen darf die Einzeljagd auf wiederkäuendes Schalenwild ausgeübt werden. Damit ruht innerhalb der Sperrzone II auf einem Großteil der Flächen der betroffenen Jagdbezirke derzeit die Jagdausübung. Dies hat Auswirkungen auf die Regulierung von Wildschäden. Werden diese in den Jagdbezirken ansonsten durch die Jagdgenossenschaft oder durch den Jagdpächter getragen, so führt eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Jagdruhe dazu, dass ein Wildschadensausgleich nach § 29 I BJagdG nicht mehr stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn der Landesgesetzgeber in seinem Landesjagdgesetz diesen Ausschluss des Wildschadensausgleichs für solche Flächen, auf denen die Jagd ruht, nicht ausdrücklich normiert hat (vgl. BGH Urteil vom 04.03.2021, III ZR 233/09). Betroffene Landwirte müssen in diesem Fall vielmehr den Entschädigungsanspruch nach § 39 a Tiergesundheitsgesetz geltend machen. Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich dann gegen den jeweiligen Kreis, der per Allgemeinverfügung die Jagdruhe für eine Fläche angeordnet hat. Im Interesse der betroffenen Landwirte steht zu hoffen, dass in den betroffenen Kreisen eine möglichst unkomplizierte und einfache Entschädigungspraxis umgesetzt wird. Die Einzelheiten dazu sind aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt. Nach dem Gesetz erstreckt sich die Durchführung des Vorverfahrens in Wildschadensangelegenheiten nur auf die nach § 29 I BJagdG zu ersetzenden Wildschäden und nicht auf einen Entschädigungsanspruch nach dem Tiergesundheitsgesetz. Gleichwohl kann es durchaus sinnvoll sein, wenn die Strukturen des Vorverfahrens in Wildschadensangelegenheiten auch dazu genutzt werden, in dem Fall einer Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz den Nachweis für einen entstandenen Wildschaden und dessen Höhe zu erbringen, zumal die Kreise nicht über eigene Sachverständige bzw. Wildschadensschätzer verfügen. Grundsätzlich sollte aber auch darüber nachgedacht werden, den Schadensnachweis für die betroffenen Landwirte in dieser Sondersituation zu erleichtern. Wie das Entschädigungsverfahren in den betroffenen Kreisen in der Praxis gehandhabt wird, dass muss sich noch zeigen. Auch wird man genau beobachten müssen, ob auf Antrag Ausnahmen von dem Bejagungsverbot bewilligt werden. Kommt es zu gehäuften Wildschäden auf einer Fläche, so kann dem Landwirt nur geraten werden, sich um solche Ausnahmegenehmigungen zur Bejagung für gefährdete Flächen zu bemühen. Denn sonst besteht die Gefahr, dass dem Entschädigungsanspruch entgegengehalten wird, dass doch eine Wiederaufnahme der Bejagung per Antrag ohne weiteres möglich gewesen wäre. Für Wildschäden durch wiederkäuendes Schalenwild an gefährdeten Forstkulturen gelten auch weiterhin die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zum Ersatz, da nach den Allgemeinverfügungen insoweit die Jagd im Wege der Einzeljagd weiterhin ausgeübt werden darf.
Die Anordnung einer Jagdruhe kann im Übrigen dazu führen, dass die Jagdpächter für diesen Zeitraum keinen Jagdpachtzins bzw. nur zu einem geringeren Teil zahlen müssen, da die ungestörte Jagdausübung den Pächtern nicht mehr überlassen werden kann. Ein Sonderkündigungsrecht infolge der angeordneten Jagdruhe besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, dass ein Jagdpächter sich im Jagdpachtvertrag ein solches Sonderkündigungsrecht hat einräumen lassen.
Reh 22.07.2025