VJE ist die Abkürzung für: Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. Der Verband wurd 1996 als Landesverband für den Landesteil Westfalen-Lippe auf Initiative des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes gegründet, um die Interessen der Jagdrechtsinhaber (Eigentümer bejagbarer Flächen) durch einen eigenständigen Interessenverband gezielter vertreten zu lassen. Während in Jagdverbänden in erster Linie die Interessen der Jäger vertreten werden, sind im VJE die Jagdgenossenschaften Mitglied, in denen wiederum die als Jagdgenossen bezeichneten Grundstückseigentümer organisiert sind. Ebenso Mitglied sind die Eigenjagdbesitzer. Das sind die Jagdrechtsinhaber, die aufgrund der Flächengröße ihrer bejagbaren Grundstücke über einen eigenständigen sog. Eigenjagdbezirk verfügen.
Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen (§ 8 Absatz 1 Bundesjagdgesetz).
Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche (§ 9 Bundesjagdgesetz). Die Jagdgenossenschaft ist eine Solidargemeinschaft, innerhalb derer die Jagdgenossen nach demokratischen Grundsätzen und mit größtenteils ehrenamtlichem Engagement Aufgaben der Jagdverwaltung weitgehend eigenverantwortlich wahrnehmen, sei es die Wildschadensregulierung, die Auszahlung von Jagdgeldern, oder aber die Führung des Jagdkatasters. Ebenso ist die Jagdgenossenschaft mit verantwortlich für die Hege.
Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und der selben Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.
In NRW gilt als Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk 75 ha bejagbare Fläche, die zusammenhängen müssen. Während im Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft die Jagdnutzung in der Regel durch Verpachtung an einen Jagdpächter erfolgt, nutzen Eigenjagdbesitzer ihren Eigenjagdbezirk häufig auch selbst zur Jagd. Natürlich muss der Eigenjagdbesitzer dann aber auch selbst die Jägerprüfung abgelegt haben und einen Jagdschein gelöst haben. Ansonsten besteht auch für den Eigenjagdbesitzer die Möglichkeit seinen Jagdbezirk zur Jagdausübung zu verpachten.