Gegenwärtig stehen in NRW wieder eine große Zahl von Jagdpachtverträgen unmittelbar vor dem Abschluss. Denn zum 1. April beginnt das neue Jagdjahr und damit auch die neue Jagdpachtperiode. Im Vorfeld der Genossenschaftsversammlungen, in denen dann über die Verpachtung entschieden wird, wird dann häufig Akteneinsicht in das Jagdkataster beantragt. Das Motiv für das Einsichtsbegehren liegt in der Regel dann darin begründet, auf die erforderlichen Mehrheiten von Stimme und Fläche zu Gunsten eines der Jagdpachtbewerber im Vorfeld hinzuwirken zu können und insbesondere Vollmachten sammeln zu können. Jagdvorstände wissen zum Teil nicht so recht, wie sie mit diesen Anträgen auf Einsicht in das Jagdkataster umgehen sollen und neigen dann zur Verweigerung der Einsicht, indem sie sich auf Datenschutz berufen. Weil im Jagdkataster die Namen der Jagdgenossen, deren Anschriften und die bejagbaren Eigentumsflächen nebst Größe aufgeführt sind, ist es zunächst einmal grundsätzlich richtig, dass sich Jagdvorstände bei der Entscheidung über den Einsichtsantrag Gedanken zum Datenschutz machen. Denn als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat eine Jagdgenossenschaft bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu beachten. Dennoch dürfen und müssen die personenbezogenen Daten des Jagdkatasters unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden. Das erlaubt auch die DS-GVO in Art. 6 Abs. 1 lit. c ), soweit dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Dass diese Verpflichtung gegenüber anfragenden Jagdgenossen besteht, haben sowohl das BVerwG in einem Beschluss vom 27. Juni 2013 (AZ 3 C 20.12), als auch das OVG Greifswald mit Urteil vom 07.07.2020 (AZ 2 LB 565/17) bestätigt. Zur Wahrung ihrer Statusrechte innerhalb einer Jagdgenossenschaft haben Jagdgenossen grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in das Jagdkataster. Aufgeführte Daten, wie Namen, Anschriften und Flächengrößen, dürfen ihnen dabei nicht vorenthalten werden. Zur Begründung weist die Rechtsprechung darauf hin, dass Jagdgenossen die jeweiligen Jagdgeldauszahlungen prüfen können müssen. Die Einsichtsmöglichkeit diene weiterhin auch dazu, die Stimmrechte vor der Versammlung zu überprüfen und ermögliche den Jagdgenossen, sich im Vorfeld einer Versammlung zu kontaktieren und zu verabreden. Auch für den Minderheitenantrag auf Einberufung einer außerordentlichen Versammlung sei die Einsicht von Bedeutung. Wenn ein Jagdgenosse folglich Einsicht begehrt, so ist ihm die Einsicht auch zu gewähren. Auch, wenn Einsicht eigentlich bedeutet, dass der Antragsteller die aktenführende Stelle aufsucht und dort Einsicht in die Unterlagen nimmt, so spricht gleichwohl nichts dagegen, dem antragstellenden Jagdgenossen auch auf Wunsch eine Kopie des Jagdkatasters zur Verfügung zu stellen. Denn der Jagdgenosse wäre alternativ auch bei Wahrnehmung eines Termins zur Akteneinsicht nicht daran gehindert, sich Notizen zum machen oder mit dem Smartphone Aufzeichnungen herzustellen. Wird Einsicht vor Ort gewährt oder Kopien ausgehändigt, so empfiehlt es sich, den Jagdgenossen schriftlich darüber zu belehren, dass die Informationsgewährung ausschließlich zur Wahrnehmung der Statusrechte als Jagdgenosse erfolgt und dass eine Weitergabe an Dritte oder eine Verwendung zu anderen Zwecken unzulässig ist. Nicht nur das Jagdkataster werde von diesem Einsichtsrecht umfasst, sondern auch die Offenlegung von (Kassen-) Büchern und sonstigen Unterlagen der Jagdgenossenschaft seien auf entsprechenden Einsichtsantrag des Jagdgenossen offenzulegen, so die Rechtsprechung. Grundsätzlich haben „Nichtjagdgenossen“ auch keinen Einsichtsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn der „Nichtjagdgenosse“ derzeitiger Jagdpächter ist. Teilweise berufen sich Jagdpächter insoweit gleichwohl auf ein angeblich anders lautendes Urteil des LG Siegen vom 09.12.2003. Bei genauerer Analyse der Entscheidung des LG Siegen ist jedoch festzustellen, dass es sich um einen besonderen Einzelfall gehandelt hat, in dem wegen der besonderen Umstände einmal ein Anspruch auf Auskunft nach Treu und Glauben § 242 BGB zugebilligt worden ist, weil die Genossenschaft im größeren und ansonsten nicht nachvollziehbaren Umfang Fremdflächen mitverpachtet hatte, die nicht zum Jagdbezirk gehörten. Ein generelles Einsichtsrecht in das Jagdkataster bestätigt diese Entscheidung aber nicht. Anspruch auf Einsicht hat folglich nur der Jagdgenosse. Denn nach der oben aufgeführten Rechtsprechung ergibt sich der Einsichtanspruch als Annex bzw. Nebenanspruch zu dem Statusrecht eines Jagdgenossen.
Rechtsanwalt Jürgen Reh