Aktuelles aus dem VJE


24.03.2020

Absage von Jagdgenossenschaftsversammlungen

Der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe (VJE e.V.) erhält im Moment eine Vielzahl von Anfragen im Zusammenhang mit der Absage von Genossenschaftsversammlungen. Laut VJE bestehen keine Bedenken, Versammlungen mit Blick auf die Corona-Prävention abzusagen. Zwar steht in den Satzungen, dass die Versammlung einmal imJahr einberufen werden soll. Ersichtlich handelt es sich hierbei aber nur um eine „Sollvorgabe“ und nicht um ein „Muss“. Die derzeit erforderlichen Maßnahmen zur Corona-Prävention sind ein offensichtlicher Ausnahmefall, sodass schon laut der Satzung ausnahmsweise eben keine Versammlung im Jahr durchgeführt werden muss. Dies bedeutet, dass die Genossenschaftsversammlung im neuen Jagdjahr nachgeholt werden kann. Selbst, wenn dies im Einzelfall dazu führen mag, dass eine Genossenschaft nicht mehr über einen amtierenden Jagdvorstand verfügt, so ist auch dies dann kein Beinbruch. In Absprache mit der Obersten Jagdbehörde sollen sich die Vorstände auch nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zu nächsten Sitzung, die bald möglichst nachzuholen ist, auch weiterhin um die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft kümmern.Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Ablauf der Amtsperiode ohne rechtzeitige Neuwahl automatisch dazu führt, dass dann die Gemeinde als Notvorstand die Geschäfte der Genossenschaft vorübergehend übernimmt. Nur in wirklich dringlichen Fällen sollte allerdings gegenwärtig tatsächlich der Kontakt zur Gemeinde im Zusammenhang mit der Genossenschaftsverwaltung gesucht werden. Rechtsverbindliche Handlungen der Genossenschaft sollten nach aller Möglichkeit vermieden werden, da diese nur bei Mitwirkung der Gemeinde auch rechtsgültig sind. Sobald dann die nächste Versammlung durchgeführt werden kann, muss hierzu dann die Gemeinde als Notvorstand einladen. Der TOP „Wahlen“ gehört dann oben auf die Tagesordnung, sodass dann nach Durchführung der Wahlen der neu gewählte Jagdvorstand die Geschäfte wieder übernehmen kann. Die Verteilung der Jagdgelder muss entweder zurückgestellt werden oder aber es erfolgt die Auszahlung auf der Grundlage der durchgeführten Berechnung. Auf der nächsten Versammlung wäre die Beschlussfassung zur Ausschüttung des Jagdgeldes nachzuholen in Form eines Beschlusses über die nachträgliche Genehmigung. Ist die Jagd neu zu verpachten oder steht eine Verlängerung an, so kann der Vorstand im Pachtvertrag eine Regelung aufnehmen, wonach der Vertragsabschluss unter der Bedingung der noch einzuholenden Zustimmung der Versammlung erfolgt. Steht allerdings eine Kampfabstimmung über mehrere Pachtbewerber an, sollte sich die Genossenschaft beraten lassen, wie im konkreten Einzelfall verfahren werden kann. Evtl. kommt dann auch eine vorübergehende Eigenbewirtschaftung in Betracht, bis die Verpachtung nachgeholt werden kann.


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