Aktuelles aus dem VJE


21.12.2022

Optionszeitraum Umsatzsteuer erneut verlängert!

Nun hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz zugestimmt. Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - und damit auch der Jagdgenossenschaften -  wird damit erneut um zwei Jahre verlängert. Eigentlich hätten Jagdgenossenschaften, die nicht ohnehin unter die Kleinunternehmerregelung fallen, ab 2023 Umsatzsteuer aus den Verpachtungserlösen abführen müssen. Denn Ende 2022 wäre nun die schon einmal erfolgte Verlängerung des Optionszeitraums  zur alten Rechtslage ausgelaufen. Von der Optionsmöglichkeit zur alten Rechtslage bei der Umsatzbesteuerung hatten die Jagdgenossenschaften durchgehend rechtzeitig Gebrauch gemacht, sodass sie nach alter Rechtslage eben noch keine Umsatzsteuer bisher abführen mussten. Durch die erneute Verlängerung des Optionszeitraumes gilt nun für die Jagdgenossenschaften, die damals rechtzeitig eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben haben, dass auch bis Ende 2024 weiterhin keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Jagdgenossenschaften, die ihre Pachtverträge zwischenzeitlich allerdings angepasst haben und von den Pächtern auch schon jetzt Umsatzsteuer vereinnahmen, müssen diese dann aber auch schon jetzt an das Finanzamt abführen.

 


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