Häufig gestellte Fragen / FAQ


Jagdgeld

Der richtige Ansprechpartner ist der Jagdvorstand bzw. auch der Geschäftsführer der Jagdgenossenschaft, wenn diese einen Geschäftsführer hat. Entweder man erfragt die Ansprechpartner bei den benachbarten Grundstückseigentümern oder bei der Unteren Jagdbehörde des jeweiligen Kreises. Denn als Aufsichtsbehörde der Jagdgenossenschaften verfügt die Untere Jagdbehörde über die Adressen der jeweils zuständigen Ansprechpartner in der Jagdgenossenschaft. Mit einem beglaubigten Grundbuchauszug können Sie dann den Nachweis gegenüber der Jagdgenossenschaft erbringen, dass Sie Jagdgenosse sind. Sie müssen dann auch bei den Jagdgeldauszahlungen berücksichtigt werden. Häufig erfolgen Einladungen zu Genossenschaftsversammlungen über Bekanntgaben in Zeitungen oder im Amtsblatt. Da müssen Sie dann darauf achten, dass Sie von diesen Bekanntgaben auch tatsächlich erfahren, wenn Sie zur Versammlung wollen.

Fordern können Sie selbstverständlich. Die Jagdgenossenschaft kann sich aber auf die Einrede der Verjährung berufen. Folge ist, dass Sie nur Anspruch auf rückwirkende Zahlungen haben, insoweit diese Ansprüche nicht verjährt sind. Auch für Jagdgeldauszahlung gilt dabei die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die sog. absolute Verjährungsfrist des BGB von 10 Jahren bei Unkenntnis wird man schwerlich bemühen können. Denn aufgrund der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft muss ein Grundstückseigentümer mit bejagbarer Fläche im ländlichen Raum einfach damit rechnen, dass für diese Fläche Jagdgeld auszuzahlen ist und der Schuldner bzw. die jeweilige Jagdgenossenschaft ist unschwer zu ermitteln.

Das ist so nicht zulässig. Alle Einnahmen innerhalb einer Jagdgenossenschaft fließen in eine Kasse. Aus den Pachtzinserlösen unter Abzug aller Aufwendungen wird der sog. Reinertrag ermittelt und dieser ist gleichmäßig orientiert an der jeweiligen Flächengröße an die Jagdgenossen zu verteilen.

Grundsätzlich hat auch der Kleinstflächeneigentümer Anspruch auf Auskehr seines anteiligen Jagdgeldes. Allerdings ist es in der Regel so, dass die Jagdgenossenschaften da eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt haben. Viele Jagdgenossenschaften zahlen z.B. erst ab einem Betrag von 5 Euro aus. Will dann ein Jagdgenossen einen geringeren Betrag ausgezahlt haben, was sehr selten vorkommt, dann kann auf diese Aufforderung das Jagdgeld immer noch ausgezahlt werden.

Wenn das Jagdgeldlaut Beschluss  niedriger ausfallen soll, weil die Jagdgenossenschaft Anschaffungen tätigen will, so spricht man von einen sog. Beschluss über die anderweitige Verwendung. Kein Jagdgenosse muss einem solchen Beschluss zustimmen und wenn er nicht zustimmt, so kann er seinen ungekürzten Jagdgeldanteil verlangen, auch wenn die Mehrheit sich für die Anschaffung entschieden hat. Allerdings muss der Jagdgenosse dann beachten, dass er unter gewissen Voraussetzungen seinen Anspruch auf ungekürzte Jagdgeldauszahlung nur innerhalb eines Monats geltend machen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschluss über die anderweitige Verwendung durch die Genossenschaft nach Beschlussfassung ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde.

Auch für eingezäunte Flächen ist noch Jagdgeld zahlen. Denn es handelt sich weiterhin um im rechtlichen Sinne bejagbare Fläche. Soweit Flächen durch den Jäger infolge einer Einzäunung nicht mehr ohne weiteres betreten werden können, hat er einen Anspruch auf Zugang etwa in Form der Aushändigung eines Schlüssels oder der Duldung einer Übersteigungshilfe.

Wildschadensersatz

Nach § 29 I BJG ist die Jagdgenossenschaft zur Zahlung des Wildschadens verpflichtet. Es werden aber nur die Wildschäden ersetzt, die durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane angerichtet werden. Im Regelfall übernimmt der Jagdpächter aber durch Vereinbarung im Jagdpachtvertrag den Wildschadensersatz, sodass dann der Geschädigte einen direkten Anspruch gegen den Jagdpächter hat. Nicht selten wird aber auch die Übernahme bis zu einem bestimmten Betrag gedeckelt. Dann ist der Jagdpächter mit Erreichen des Deckelungsbetrags wieder aus der Verantwortung raus. Für die Geltendmachung von Wildschäden gelten strenge Verfahrensvorschriften mit kurzen Fristen. Unbedingt muss die Wochenfrist zur Meldung beim örtlichen Ordnungsamt eingehalten werden. Dann findet in NRW ein Behördenverfahren unter regelmäßiger Einbeziehung von Wildschadensschätzern statt. Für Wildschäden im Wald ist die Meldefrist  länger ausgestattet.  Für diese reicht die halbjährliche Meldung aus bis zu den Stichtagen 1. Mai und 1. Oktober. Viele Wildschadensersatzansprüche scheitern in der Praxis daran, dass die Geschädigten die Formvorschriften nicht kennen oder aus Nachlässigkeit missachten.

Eine Wildschadenspauschale ist für eine Jagdgenossenschaft nicht ohne Risiko. Denn mit der Wildschadenspauschale, also mit der Zahlung eines jährlichen festen Betrags unabhängig vom Schadenseintritt oder nicht, ist das Risiko gleichsam in die Kosten der Jagd als feste Größe eingepreist. Mitunter leidet darunter das Interesse des Jagdpächters, durch strikte Bejagung den Wildbestand so zu regulieren, dass Wildschäden minimiert werden. Das kann dann für die Jagdgenossenschaft sehr schmerzhaft werden, wenn nicht einmal die Jagdpacht ausreicht, um die tatsächlich entstehenden Wildschäden zu begleichen. Dies ist insbesondere dann sehr risikoreich, wenn nicht einmal ein Sonderkündigungsrecht für die Genossenschaft im Pachtvertrag für den Fall vereinbart worden ist, dass die Wildschäden im Jagdjahr einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Auch hat der Jagdpächter nichts mehr mit der Regulierung der Wildschäden und dem behördlichen Feststellungsverfahren zu tun. Darum muss sich dann allein die Jagdgenossenschaft kümmern. Von der Vereinbarung einer Wildschadenspauschale sollte eine Jagdgenossenschaft grundsätzlich Abstand nehmen, zumal unter gewissen Umständen nicht verbrauchte Pauschalbeträge sogar nach Ende des Pachtvertrags an den Pächter zu erstatten sind.

Jagdkataster

Da Beschlüsse voraussetzen, dass die Abstimmenden nicht nur über die Stimmmehrheit verfügen, sondern auch über die Mehrheit der Fläche, muss der Nachweis geführt werden können, wie die Eigentumsverhältnisse in der Jagdgenossenschaft aussehen. Deshalb schreibt der Gesetzgeber für die Jagdgenossenschaft zwingend vor, dass diese ein Jagdkataster mit Eigentumsangaben und Flächengröße anlegen und regelmäßig aktualisieren muss.

Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft verfügt über das Recht, in alle Jagdgenossenschaftsunterlagen und insbesondere das Jagdkataster einzusehen. Auf diese Weise kann das Jagdgenossenschaftsmitglied überprüfen, wie weit die eigenen Rechte und Pflichten reichen und wie weit die Rechte und Pflichten der weiteren Jagdgenossen reichen. Das ist wiederholt und auch höchstrichterlich bestätigt worden. Jagdgenossen ist auch bei Bedarf Gelegenheit zu geben, Kopien anzufertigen. Kann die Jagdgenossenschaft selbst Kopien auf Anforderung bereitstellen, so kann sie selbstverständlich die Kopierkosten verlangen. Der Datenschutz steht einer Einsicht durch einen Jagdgenossen nicht entgegen, da die Prüfung der bestehenden Rechtspositionen ein berechtigtes Interesse für die Einsicht durch einen Jagdgenossen darstellt.

Jagdgenossenschaftsversammlung

Das ist nicht richtig. Ein Beschluss ist nur ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn für den Beschlussinhalt nicht nur die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen gestimmt haben, sondern zugleich auch diese Mehrheit der Köpfe auch über die Mehrheit der Fläche der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen verfügt.

Bei der Einladung gilt es eine sog. Warn- und Hinweisfunktion zu beachten. Jeder Jagdgenosse muss erkennen können, worum es bei der nächsten Versammlung geht. Tagesordnungspunkte müssen klar benannt werden und dürfen nicht verschleiert werden. So sind z.B. eine Verpachtung oder Pachtvertragsverlängerung nicht unter dem TOP „Verschiedenes“ zulässig. Soll die Verlängerung aufgrund des Formverstoßes allerdings verhindert werden, so ist Eile geboten. Denn sobald der Jagdvorstand mit dem Jagdpächter den Vertrag verlängert hat, gilt dieser Vertrag trotz des internen Verfahrensfehlers bei der Beschlussfassung. Allerdings können dann Jagdgenossen immer noch vor dem Verwaltungsgericht feststellen lassen, dass der Beschluss unter Verletzung der Rechte des Jagdgenossen zustande gekommen ist. Denn es könnte eine Wiederholungsgefahr bestehen oder der Jagdgenossen will z.B. für etwaige Schadensersatzansprüche auch gerichtlich dokumentiert haben, dass hier die Verpachtung unter Missachtung seiner Rechte erfolgt ist.

Sobald die Jagdgenossenschaft nicht mehr über einen gewählten Jagdvorstand verfügt, was eben auch dadurch geschehen kann, kann das die Amtszeit abgelaufen ist, gilt nach dem Bundesjagdgesetz automatisch, dass der Gemeindevorstand dann Notvorstand ist. Wichtig ist dann, dass der Bürgermeister als Vertreter des Gemeindevorstands zur nächsten Versammlung als Notvorstand einlädt. In NRW muss dann die Gemeinde einen Gemeindebediensteten zu Versammlung schicken, der die Versammlung leitet, bis unter dem TOP „Wahlen“ ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der neue Vorstand übernimmt dann die Amtsgeschäfte noch in dieser Versammlung.

In NRW ist das Landesjagdgesetz vor einiger Zeit mit Blick auf das Abstimmungsrecht des pachtwilligen Jagdgenossen überarbeitet worden. Jetzt dürfen auch die Jagdgenossen mit Ihrer Stimme und Fläche abstimmen, welche die Jagd anpachten wollen. Zwar steht in vielen Jagdgenossenschaftssatzungen noch, dass der Jagdgenosse in diesem Fall nicht abstimmen darf. Im Verhältnis zu dem höherrangigen Landesjagdgesetz ist eine solche Satzungsbestimmung jedoch niederrangiges Recht, welches nicht im Widerspruch zu dem höherrangigen Recht stehen darf. Folge ist, dass selbst dann, wenn in Ihrer Satzung noch etwas anderes steht, der pachtwillige Jagdgenosse gleichwohl abstimmen darf.

Jagdvorstand

Es kommt darauf an, was dazu in Ihrer Satzung steht. Teilweise steht dort, dass nur ein Jagdgenosse in den Jagdvorstand wählbar ist und das Amt bei Verlust der Wählbarkeit endet. Teilweise steht in den Satzungen aber auch, dass jede natürliche voll geschäftsfähige Person in den Vorstand gewählt werden kann.

Jagdgenossenschaftssatzung

In NRW orientieren sich die Jagdgenossenschaftssatzungen fast ausnahmslos an der alten Rahmensatzung. Dies ist mittlerweile überarbeitet worden. Die neue Rahmensatzung mit Erläuterungen der Änderungsvorschläge können Sie als Mitglied kostenlos vom VJE erhalten.

Hochsitze

In NRW bedarf es zwar der Zustimmung der Grundstückseigentümer, wenn auf deren Grund eine jagdliche Einrichtung errichtet werden soll. Es besteht aber auch ein Anspruch auf Zustimmung, wenn die Errichtung für den Grundstückseigentümer zumutbar ist. Wenn hier zur Wildschadensprävention an der Waldkante – und damit nicht einmal in der Ackerfläche – ein Hochsitz errichtet werden soll, so besteht auch ein Anspruch auf Zustimmung. Im Übrigen könnte dann, wenn die Zumutbarkeit nicht ohnehin bereits so festzustellen ist, diese auch durch eine finanzielle Entschädigung erkauft werden. Das ist aber in der Praxis in aller Regel unüblich, da etwa Ertragsausfälle durch die jagdlichen Einrichtungen allenfalls in kaum messbarer Höhe entstehen. Es macht daher für Sie keinen Sinn, die Zustimmung nicht zu erteilen, zumal nicht auszuschließen ist, dass bei dann eintretenden Wildschäden sich der Jagdpächter darauf berufen wird, dass er dort an einer ordnungsgemäßen Bejagung gehindert werde.

Eigenjagdbezirk

Ein Eigenjagdbezirk vergrößert sich automatisch kraft Gesetz, wenn der Eigenjagdbesitzer bejagbare Fläche zum Eigentum erlangt, die unmittelbar an seinen bestehenden Eigenjagdbezirk angrenzt. Allerdings ist immer auch der Schutz des laufenden Jagdpachtvertrags zu beachten. Wenn die Fläche noch vor Eigentumserwerb zusammen mit der übrigen Genossenschaftsfläche über eine übliche Pachtzeit verpachtet worden ist, muss der Eigenjagdbesitzer auf das Ende des Jagdpachtvertrags zuwarten. Erwerb bedeutet dabei die Eintragung im Grundbuch. Der Kaufvertrag reicht hierzu nicht. Stand der Eigenjagdbesitzer vor der Verpachtung schon im Grundbuch, so muss er die Verpachtung nicht gegen sich gelten lassen. Hatte er hingegen nur einen Kaufvertrag über die Fläche abgeschlossen, so reicht dies nicht aus und er muss sich noch die laufende Pachtperiode gedulden.

Angliederung

Eine ordnungsgemäße Bejagung setzt klare und möglichst arrondierte Jagdbezirke voraus. Deshalb ist es häufig erforderlich, Flächen an einen Eigenjagdbezirk anzugliedern, was in NRW nur mittels eines behördlichen Verfahrens geschehen kann. Auch wenn diese Fläche innerhalb der Gemeinde liegt, ist diese dann nicht mehr Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Dem angegliederten Grundstückseigentümer steht ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Eigenjagdbesitzer zu. Dieser beläuft sich im Regelfall in der Höhe auf den Betrag der auch in der angrenzenden Jagdgenossenschaft als Jagdgeld pro ha ausgezahlt wird. Die Entschädigung kann aber auch höher sein, wenn der Eigenjagdbezirk zu besseren Konditionen verpachtet ist.  Der angegliederte Grundstückseigentümer hat kein Mitspracherecht, wie dies in der Jagdgenossenschaft der Fall wäre. Ihm steht aber neben dem Entschädigungsanspruch auch noch der Anspruch auf Wildschadensersatz gegen den Eigenjagdbesitzer zu.

Jagdverpachtung

Die Verpachtung sollte grundsätzlich frühzeitig angegangen werden und Verhandlungsergebnisse sollten dann auch mit Vertragsunterschrift abgesichert werden.  Insbesondere muss verhindert werden, dass die Pächter im letzten Moment noch Änderungsforderungen stellen und die Zeit dem Verpächter bereits davonläuft. Haben Sie gute Pächter in der laufenden Periode, so sind diese natürlich die besten Ansprechpartner für eine Verlängerung.  Jagden werden üblicher Weise auch zur Verpachtung ausgeschrieben bzw. beworben. So werden in den Jagdfachzeitschriften und insbesondere in NRW im Rheinisch- Westfälischen- Jäger (RWJ) Anzeigen geschaltet, die eine Einladung enthalten, ein Angebot für eine Jagd abzugeben. Die Verpächter weisen in der Regel dabei darauf hin, dass die Verpachtung im Wege der freihändigen Vergabe erfolgt. Dies bedeutet, dass der Verpächter sich auch vorbehält, überhaupt nicht zu verpachten und ebenso auch nicht an das Höchstgebot gebunden ist, wenn die Angebote der Pachtbewerber nicht zusagen. In der Genossenschaftsversammlung wird dann mit Stimmen- und Flächenmehrheit entschieden, welcher Pachtbewerber den Zuschlag erhalten soll. Voraussetzung ist natürlich, dass bei der Einladung der TOP „Verpachtung“ auch ordnungsgemäß angekündigt wurde.

Wenn Sie mit dem bisherigen Pächter eine Pachtvertragsverlängerung vereinbaren wollen, können Sie, nachdem einmal eine vollständige Pachtperiode durchlaufen ist, im Anschluss auch für kürzere Zeiträume den Pachtvertrag verlängern. So wäre sogar denkbar, den Pachtvertrag dann von Jahr zu Jahr zu verlängern. Die Mindestpachtdauer gilt also nur für den erstmaligen Abschluss des Vertrags und nicht für die Verlängerungsperiode.

Häufig sind in den Jagdpachtverträgen für diesen Fall Vereinbarungen getroffen worden. Deshalb sollte zunächst der Inhalt des Jagdpachtvertrags geprüft werden. So kann dort z.B. vereinbart sein, dass mit dem Tod des Pächters der Jagdpachtvertrag auch sein Ende findet. Bei einer Pächtermehrheit ist zudem häufig geregelt, dass die übrigen Pächter dann den Anteil des Verstorbenen übernehmen. Auch können für diesen Fall Sonderkündigungsrechte vereinbart sein. Ist nichts im Pachtvertrag geregelt, so setzt sich in NRW der Jagdpachtvertrag mit den Erben fort. Diese müssen dann zeitnah einen Jäger bestimmen, der für die Erben die Jagdausübung forstsetzt. Häufig finden sich aber auch  z.B. bisherige Inhaber eines Erlaubnisscheines, die gerne dort weiterjagen wollen und dann das Revier als Jagdpächter direkt übernehmen wollen. Dann besteht die Möglichkeit, mit den Erben ein Aufhebungsvertrag zu schließen und einen neuen Vertrag mit dem bisherigen Erlaubnisscheininhaber. Solche Vertragsänderungen macht der VJE für seine Mitglieder.

Zahlt der Pächter nicht, so sollte der Pächter in nachweisbarer Form unter Fristsetzung zur Zahlung angemahnt werden und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes sollten weitere rechtliche Schritte angekündigt werden. Da in den Jagdpachtverträgen in aller Regel genau bestimmt worden ist, bis zu welchem Stichtag der Pachtzins spätestens gezahlt sein muss, befindet sich der Pächter dann automatisch in Verzug, wenn dieser Stichtag vergangen ist. In diesem Fall muss er dann auch den Verzugsschaden zahlen, was bedeutet, dass er auch die Kosten eines Anwalts tragen muss, wenn Sie diesen einschalten. Sie müssen anhand des Pachtvertrags überprüfen, unter welchen Voraussetzungen dort eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden darf, wenn nicht gezahlt wird. Die Vorgaben hierfür müssen Sie einhalten. Ebenso kann es ein Kündigungsgrund darstellen, wenn der Jagdpächter die Bejagung eingestellt hat und diese Untätigkeit fortsetzt, obwohl er deswegen bereits abgemahnt wurde. Selbstverständlich lässt sich der Pachtzins vor Gericht einklagen. Insbesondere die außerordentliche Kündigung eines Jagdpachtvertrags sollte nicht ohne rechtskundigen Beistand erfolgen. Gegen einen Jagdpächter kommt grundsätzlich auch weitergehender Schadensersatz in Betracht, wenn er die Kündigung verschuldet hat. So hat er für die gedachte Restlaufzeit des Pachtvertrags auch für den Differenzschaden einzustehen, wenn die Anschlussverpachtung nur zu einem geringeren Pachtzins erfolgen kann. Da gilt aber auch eine Schadensminderungspflicht des Verpächters. Er muss sich nachweislich darum bemüht haben, das Revier zu möglichst nicht niedrigeren Konditionen unverzüglich wieder zu verpachten.

Wenn der Jagdpächter dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Jagd auszuüben, so erlischt der Jagdpachtvertrag auch ohne eine gesonderte Kündigung. In diesem Fall ist die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags auch nicht durch den Jagdpächter verschuldet, sodass auch keine Schadensersatzansprüche gegen den Pächter geltend gemacht werden können. Es sollte umgehend für eine Anschlussverpachtung Sorge getragen werden. Manchmal behaupteten Jagdpächter, die vorzeitig aus dem Pachtvertrag herauswollen, aber nur eine solche Gebrechlichkeit, dass Sie nicht mehr zur Jagd gehen können. In diesem Fall lohnt sich dann ein amtsärztliches Attest mit der Bestätigung einzufordern, wonach der Pächter dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Jagd auszuüben.

Befriedung von Jagdbezirksflächen

Die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ist eine Zwangsmitgliedschaft, die sich der einzelne Jagdgenosse nicht aussuchen kann. Es gilt der Grundsatz der flächendeckenden Bejagung und ebenso die Zwangsmitgliedschaft in der Genossenschaft. Nur ganz ausnahmsweise ist es möglich, aus de Bejagungspflicht entlassen zu werden. Mit Einführung des § 6 a Bundesjagdgesetz besteht jetzt die Möglichkeit, aus Gewissengründen bzw. aus einer ethischen Überzeugung  heraus zu beantragen, dass die Fläche befriedet wird. Nicht jedweder Grund reicht dafür aus. Es muss vielmehr eine ethische Haltung Grundlage sein, die von Kraft und Bedeutung ist. Häufig ist eine im Tierschutz verankerte Gewissenhaltung auschlaggebend, die aber auch glaubhaft gemacht werden muss.  Die Angst um die Pferde reicht nicht aus.   Wohl aber reicht eine glaubhaft gemachte Haltung dahin, dass man die Tötung von Tieren im Rahmen der Jagdausübung für schlechthin mit seinem Gewissen nicht für vereinbar hält.

Hunde im Jagdrevier

Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist in NRW auf eigene Gefahr gestattet. Hunde dürfen im Wald außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Das gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

Benutzt der Hundeführer Waldwege, so darf der Hund auch unangeleint mitgeführt werden, sofern er sich im Einwirkungsbereich seines Herrn befindet, also jederzeit auf ein entsprechendes Signal hin zum Hundeführer zurückkehrt. Gleiches gilt für die freie Landschaft. Hier dürfen private Wege, Wirtschaftswege, Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung betreten werden. Auf diesen Flächen darf der Hund auch unangeleint mitgeführt werden, sofern eine Anleinpflicht aufgrund einer kommunalen Verordnung dem nicht entgegensteht. Verstoßen Hundebesitzer gegen diese Vorgaben, so sollte an erster Stelle eine freundliche Ansprache stehen und erklärt werden, welche Folgen es z.B. für Jungwild haben kann, wenn dieses an den Aufzuchtstätten gestört wird. Anzeigen bei Behörden sind in der Regel in solchen Fällen wenig ergiebig, setzen die Begehung einer Ordnungswidrigkeit voraus und den Willen der Behörde, wegen der Ordnungswidrigkeit auch tatsächlich einzuschreiten. Das ist nicht immer der Fall, da im Bereich von Ordnungswidrigkeiten die Behörde im Regelfall nicht verpflichtet ist, auch tatsächlich einzuschreiten. Wenn Hundebesitzer allerdings sich ständig rücksichtslos verhalten, so kann auch ein zivilrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch in Betracht kommen, der auch vor Gericht dann durchgesetzt werden kann. Landwirte müssen es nicht hinnehmen, wenn Hundebesitzer ihre Hunde auf bewirtschafteten Flächen ausführen und Jäger müssen es nicht hinnehmen, dass Hundebesitzer die Jagdausübung durch Fehlverhalten erheblich beeinträchtigen oder gar die Hunde das Wild hetzen.

Haben Sie weitere Fragen?

Gerne können Sie sich bei weiteren Fragen an unsere Geschäftsstelle wenden, wobei wir um Verständnis dafür bitten, dass rechtliche VJE- Beratungsleistungen sich an unsere Mitglieder richten.

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